Verordnungen für das Wiener Derby am 23.10.2016
Für das 319. Duell zwischen dem SK Rapid und dem FK Austria sind von der Landespolizeidirektion Wien folgende Verordnungen vorgesehen:
Wien (OTS) -
V E R O R D N U N G
der Landespolizeidirektion Wien
Gemäß § 49a Abs. 1 des Sicherheitspolizeigesetzes 1991, BGBl 1991/566, in der derzeit geltenden Fassung wird verordnet:
§ 1. Am 23.10.2016 findet im Allianz Stadion, 1140 Wien, Gerhard Hanappi Platz 1, um 16.30 Uhr das als Sportgroßveranstaltung einzustufende Fußballspiel („Derby“) zwischen SK Rapid Wien und FK Austria Wien statt.
§ 2. Das Allianz Stadion in 1140 Wien, Gerhard Hanappi Platz 1, sowie der Bereich innerhalb der Begrenzungen:
Linzer Straße entlang der Hausmauer, beginnend von der ONr. 304 in gedachter Verlängerung der Hausmauer Rettichgasse ONr. 2 bis Linzer Straße ONr. 332 – Querung der Lorenz-Weiß-Gasse bis zum Eckbereich der Lorenz-Weiß-Gasse ONr. 4 mit der Müller- Guttenbrunn-Straße – Querung der Müller-Guttenbrunn-Straße zum Leon Askin Platz – entlang des Begrenzungszaunes des Leon Askin Platz bis zur Hütteldorfer Straße – entlang der Hausmauer der Hütteldorfer Straße bis zur ONr 278 – Querung der Hütteldorfer Straße bis zur Linzerstraße 320 – entlang der Hausmauer der Linzerstraße bis zur ONr. 308 – Querung der Linzerstraße bis zur Molischgasse – Hausmauer entlang der Molischgasse bis zum Eckbereich mit der Sauergasse – Hausmauer entlang der Sauergasse bis zum Eckbereich mit der Lautensackgasse – Hausmauer entlang der Lautensackgasse bis Höhe ONr. 30 – Querung der Lautensackgasse bis zum Eckbereich mit der Nikischgasse – Hausmauer entlang der Nikischgasse bis in gedachter Verlängerung zu der Pierrongasse Höhe ONr. 33 – entlang der Hausmauer ab der Pierrongasse 33 bis zur Cossmanngasse – entlang des Begrenzungzaunes der Cossmanngasse bis zum Eckbereich mit der Deutschordenstraße – entlang der Deutschordenstraße bis zur Hadikgasse Höhe der Begrenzung zum Wienfluss – der gesamte Bereich der Hadikgasse bis Höhe der westlichen Mauer des Gebäudes des Bahnhofes Hütteldorf – westliches Ende des Bahnhofsvorplatzes – gedachte Verlängerung des westlichen Endes des Bahnhofsvorplatzes bis Hausmauer Keißerlergasse ONr. 24 und Rettichgasse 18 – Rettichgasse entlang der Hausmauer der geraden ONr. – gedachte Verlängerung der Rettichgasse bis Linzer Straße Höhe der ONr. 304
wird zum Sicherheitsbereich erklärt.
§ 3. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Menschen, von dem aufgrund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen vorangegangener gefährlicher Angriffe gegen Leben, Gesundheit oder Eigentum unter Anwendung von Gewalt, nach dem Verbotsgesetz oder § 283 StGB im Zusammenhang mit vergleichbaren Sportgroßveranstaltungen anzunehmen ist, dass er im Anwendungsbereich der Verordnung einen derartigen gefährlichen Angriff begehen werde, das Betreten des Sicherheitsbereiches zu verbieten und ihn gegebenenfalls aus demselben wegzuweisen.
§ 4. Wer trotz des gegen ihn ausgesprochenen Betretungsverbotes, dessen Dauer bekannt zu geben ist, den Sicherheitsbereich betritt, begeht gemäß § 84 Abs 1 Z 5 Sicherheitspolizeigesetz eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 500,00 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.
§ 5. Das Betretungsverbot endet mit Außerkrafttreten der Verordnung.
§ 6. Diese Verordnung tritt mit 23.10.2016 um 09.00 Uhr in Kraft und um 24.00 Uhr außer Kraft.
Wien, am 19.10.2016
Der Landespolizeipräsident:
Dr. Pürstl eh.
V E R O R D N U N G
der Landespolizeidirektion Wien
Gemäß § 41 Abs. 1 des Sicherheitspolizeigesetzes 1991, BGBl 1991/566, in der derzeit geltenden Fassung wird verordnet:
§ 1. Der Zutritt zur Veranstaltungsstätte Allianz Stadion in Wien 14., Gerhard –Hanappi - Platz 1, ist für die Dauer des Fußballspiels am 23.10.2016 zwischen
SK Rapid Wien : FK Austria Wien nur jenen Menschen gestattet, die ihre Kleidung und mitgeführten Behältnisse durchsuchen lassen.
§ 2. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, die Kleidung und mitgeführten Behältnisse der Menschen, die den Zutritt zu dieser Veranstaltung begehren, zu durchsuchen.
§ 3. Im Falle der Weigerung die Kleidung und mitgeführten Behältnisse durchsuchen zu lassen, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, diese Menschen vom Zutritt der Veranstaltung auszuschließen.
§ 4. Dieser Ausschluss von der Veranstaltung kann gemäß § 50 des Sicherheitspolizeigesetzes von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes auch zwangsweise durchgesetzt werden.
§ 5. Ein Anspruch auf Erstattung des Eintrittspreises gegenüber dem Bund besteht nicht.
§ 6. Diese Verordnung tritt mit ihrer Kundmachung (Anschlag an der Veranstaltungsstätte) in Kraft.
Wien, am 19.10.2016
Der Landespolizeipräsident:
Dr. Pürstl eh.