Am Montag, 23. September (Beginn 19:00 Uhr), steht die Außerordentliche Hauptversammlung des SK Rapid auf dem Programm. Bei der Veranstaltung, die in der Halle E der Wiener Stadthalle im 15. Wiener Gemeindebezirk über die Bühne gehen wird, stehen vor allem die Abstimmung über die Neufassung der Vereins-Satzung gemäß dem von der Reformkommission vorgelegten Entwurf und die Präsentation der Geschäftsberichte der letzten drei Saisonen im Mittelpunkt.Die Tagesordnung:1. Eröffnung und Begrüßung.2. Bericht aus der Reformkommission durch Michael Krammer (Vorsitzender der Reformkommission).3. Abstimmung über die Neufassung der Satzung gemäß dem von der Reformkommission vorgelegten Entwurf.4. Präsentation der Geschäftsberichte der Saisonen 2010/11, 2011/12 und 2012/13 durch Präsident Rudolf Edlinger.5. Wahl der Vertreter aus der Mitgliederversammlung ins Wahlkomitee - Link: Die Kandidaten6. Informationen zum Stadionprojekt von Peter Fleissner (Projektleiter Stadion des SK Rapid)7. AllfälligesAllen Vereinsmitgliedern wurde bereits per Post der von der Reformkommission vorgelegte Entwurf zur neuen Satzung zugeschickt. Dieser wird noch durch folgenden Punkt, der zukünftig als eigener Paragraph (§ 24) zu finden sein soll, ergänzt:§ 24 Subsidiäre Streitschlichtung(1) Wenn der Ethikrat als Schlichtungseinrichtung angerufen wird, so sind befangene Mitglieder von der Entscheidungsfindung ausgeschlossen. Der Ethikrat ist solange für Schlichtung von Streitigkeiten zuständig, solange mindestens drei unbefangene Mitglieder des Ethikrates die Entscheidung treffen. Sind nicht mindestens drei Mitglieder des Ethikrates unbefangen oder kommt der Ethikrat - etwa bei Stimmgleichheit - nicht längstens binnen vier Monaten nach seiner Anrufung zu einer Entscheidung, so kann das die Streitschlichtung begehrende Mitglied bei der Geschäftsstelle einen Schiedsrichter namhaft machen. Daraufhin hat die Geschäftsstelle den Gegner aufzufordern, seinerseits binnen 14 Tagen ab Zustellung der Aufforderung einen Schiedsrichter namhaft zu machen. Unterlässt dies der Gegner, so hat das die Streitschlichtung begehrende Mitglied einen zweiten Schiedsrichter zu nominieren. Die Nominierung des zweiten Schiedsrichters ist dem Gegner bekanntzugeben. Dieser kann dann binnen acht Tagen ohne Angabe von Gründen seinerseits statt dem zweiten Schiedsrichter einen anderen Schiedsrichter namhaft machen, der dann an dessen Stelle Mitglied des Schiedsgerichts ist.(2) Die beiden Schiedsrichter wählen einen Vorsitzenden. Schiedsrichter und Vorsitzende können nur ordentliche Mitglieder sein, die unbefangen sind. Sie entscheiden - nach Gewährung beiderseitigen Gehörs - mit einfacher Stimmenmehrheit.
23.09.2013
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